bauwerksbuch - kurzinfo
bei neu-, zu- und umbauten von gebäuden und bei bestandgebäuden welche vor 1945 errichtet worden sind, ist gem. §128a der wiener bauordnung ein bauwerksbuch zu erstellen.
inhalte:
- daten der Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
- die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind
- den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind
- die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben
- die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind
- ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung, wenn im Zuge einer Überprüfung solche festgestellt wurden
- eine Dokumentation der Maßnahmen der Einzelbauteilsanierung oder Änderungen am gebäudetechnischen System gemäß § 118 Abs. 3.
voraussetzung ist eine einsichtnahme in den bauakt der ma37 und eine erstbegehung.
ein bauwerksbuch ist in der bauwerksbuchdatenbank zu registrieren.
der gesetzgeber möchte wahrscheinlich den eigentümern die verpflichtung zu instandhaltung bewußt machen und eine bessere kontrollmöglichkeit einführen, der verwaltungsaufwand wird mit dieser vorschrift jedoch weiter erhöht.
kostenrichtwerte pauschal (preisbasis Q1/2026) für o.a. leistungen in abhängigkeit von der nutzfläche zuzüglich ust:
bis 500 m2: 1.400,- eur
bis 2.000 m2: 2.500,- eur
bis 4.000 m2: 3.500,- eur
bis 7.000 m2: 5.000,- eur
bis 10.000 m2: 7.000,- eur